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privatrecht:beseitigung_der_wiederholungsgefahr [2023/07/04 07:54] – mfreund | privatrecht:beseitigung_der_wiederholungsgefahr [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beseitigung der Wiederholungsgefahr ====== | ||
+ | Voraussetzung für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ist dabei insbesondere, | ||
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+ | Für den Wegfall der [[Wiederholungsgefahr]] genügt grundsätzlich der Zugang einer [[strafbewehrte Unterlassungserklärung|strafbewehrten Unterlassungserklärung]] des Schuldners, die sich als Ausdruck eines ernsthaften [[Unterlassungswillen|Unterlassungswillens]] darstellt. Dafür ist erforderlich, | ||
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+ | Die [[Wiederholungsgefahr]] kann regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit, sondern nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, | ||
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+ | Die aus einem früheren rechtswidrigen Handeln erfahrungsgemäß abgeleitete ernsthafte Besorgnis, dass der Verletzer auch weiterhin in gleicher Weise handeln wird, endet im Allgemeinen nicht aufgrund der Aufgabe der Betätigung, | ||
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+ | Die Wiederholungsgefahr kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, weil die begangene rechtswidrige Handlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, so dass die auf Unterlassung in Anspruch genommene nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung überzeugend dartun kann, dass sie die entsprechende Handlung nicht wiederholen wird.((vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; | ||
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+ | Eine [[Unterlassungserklärung]] führt grundsätzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, | ||
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+ | Voraussetzung für den Wegfall der [[Wiederholungsgefahr]] ist insbesondere, | ||
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+ | Das Erfordernis der Ernstlichkeit schließt nach dem Sinn und der Funktion der Unterlassungserklärung die Bereitschaft des Schuldners ein, dem Gläubiger die Erklärung auf dessen Verlangen auch in einer Form abzugeben, die im Streitfall die Durchsetzung ohne rechtliche Zweifelsgründe und Beweisschwierigkeiten ermöglicht; | ||
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+ | Durch ein [[Vertragsstrafe|Vertragsstrafeversprechen]] an einen Dritten wird die Wiederholungsgefahr zumindest im Regelfall nicht ausgeräumt.((vgl. BGH GRUR 1987, S. 748 „Getarnte Werbung“)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Wiederholungsgefahr]] |
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