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privatrecht:beschraenkung_der_vertragsfreiheit
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Beschränkung der Vertragsfreiheit

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit

§ 1409 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die güterrechtliche Vertragsfreiheit hinsichtlich der Rechtswahl im Ehevertrag.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1409 Beschränkung der Vertragsfreiheit
§ 1409 BGB

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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