Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1409 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begrenzt die güterrechtliche Vertragsfreiheit hinsichtlich der Rechtswahl im Ehevertrag.
Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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