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privatrecht:beschraenkte_persoenliche_dienstbarkeiten
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Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (BGB Buch 3, Abschnitt 4, Titel 3)

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 4: Dienstbarkeiten → Titel 3: Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

Dieser Titel regelt die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§§ 1090–1093), die im Unterschied zu Grunddienstbarkeiten nicht zugunsten eines herrschenden Grundstücks, sondern zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden. Die wichtigste Form ist das Wohnungsrecht, bei dem die berechtigte Person eine Wohnung oder einzelne Räume bewohnen darf. Die Vorschriften bestimmen, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit grundsätzlich unübertraglich und unvererblich ist, soweit nicht anderes vereinbart wird. Auf sie finden die Vorschriften über Grunddienstbarkeiten entsprechende Anwendung, soweit nicht die persönliche Natur der Berechtigung entgegensteht. Der Umfang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach dem persönlichen Bedarf des Berechtigten, wenn nichts anderes bestimmt ist.

§ 1090 BGB → Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
Ein Grundstück kann durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten belastet werden, die bestimmte Nutzungsrechte oder Befugnisse gewähren.

§ 1091 BGB → Umfang
Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit richtet sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.

§ 1092 BGB → Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar, außer bei bestimmten juristischen Personen und unter festgelegten Bedingungen.

§ 1093 BGB → Wohnungsrecht
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit erlaubt die Nutzung eines Gebäudes als Wohnung, unter Berücksichtigung der Vorschriften für Nießbrauch.

siehe auch

BGB, Buch 3, Abschnitt 4 → Dienstbarkeiten
Regelt Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten.

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