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privatrecht:berichtigung_der_gesamtgutsverbindlichkeiten
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Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

§ 1475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die vorrangige Schuldenberichtigung im Rahmen der Auseinandersetzung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1475 (1) BGB → Vorrangige Schuldenberichtigung
Zunächst sind Gesamtgutsverbindlichkeiten zu tilgen, wobei für nicht fällige oder streitige Schulden entsprechende Beträge zurückzubehalten sind.

§ 1475 (2) BGB → Keine Tilgung intern fremder Schulden
Verbindlichkeiten, die intern nur einem Ehegatten zur Last fallen, dürfen nicht aus dem Gesamtgut berichtigt werden.

§ 1475 (3) BGB → Liquidation des Gesamtguts
Soweit erforderlich, ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu begleichen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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