Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1475 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die vorrangige Schuldenberichtigung im Rahmen der Auseinandersetzung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1475 (1) BGB → Vorrangige Schuldenberichtigung
Zunächst sind Gesamtgutsverbindlichkeiten zu tilgen, wobei für nicht fällige oder streitige Schulden entsprechende Beträge zurückzubehalten sind.
§ 1475 (2) BGB → Keine Tilgung intern fremder Schulden
Verbindlichkeiten, die intern nur einem Ehegatten zur Last fallen, dürfen nicht aus dem Gesamtgut berichtigt werden.
§ 1475 (3) BGB → Liquidation des Gesamtguts
Soweit erforderlich, ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu begleichen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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