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Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten

§ 1863 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten. Er sieht Anfangs-, Jahres- und Schlussberichte als zentrales Aufsichtsinstrument vor. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1863 (1) BGB → Anfangsbericht
Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Anfangsbericht über persönliche Situation, Betreuungsziele, Maßnahmen und Wünsche des Betreuten zu erstellen und dem Gericht binnen drei Monaten zu übersenden.

§ 1863 (2) BGB → Anfangsgespräch bei nahen Ehrenamtlichen
Bei ehrenamtlicher Betreuung durch nahestehende Personen entfällt der schriftliche Anfangsbericht; stattdessen kann das Gericht ein Anfangsgespräch mit Betreutem und Betreuer führen.

§ 1863 (3) BGB → Jahresbericht
Der Betreuer muss jährlich über Kontakte, Maßnahmen, Erforderlichkeit der Betreuung, mögliche Umstellung auf Ehrenamt und die Sichtweise des Betreuten berichten und den Bericht mit ihm besprechen.

§ 1863 (4) BGB → Schlussbericht bei Betreuerwechsel
Beim Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen Schlussbericht über Änderungen der persönlichen Verhältnisse und die Erfüllung seiner Herausgabepflichten zu erstellen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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