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Bereitstellung digitaler Produkte

§ 327b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anforderungen an die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer, einschließlich Leistungszeit und Zugangsmodalitäten für den Verbraucher. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327b (1) BGB → Leistungszeit und Bereitstellungspflicht
Regelt die Leistungszeit und Bereitstellung von digitalen Produkten bei Verbraucherverträgen.

§ 327b (2) BGB → Unverzügliche Bereitstellung digitaler Produkte
Fehlt eine Vereinbarung zur Bereitstellungszeit, kann der Verbraucher sofortige Bereitstellung verlangen.

§ 327b (3) BGB → Bereitstellung digitaler Inhalte
Ein digitaler Inhalt gilt als bereitgestellt, wenn er dem Verbraucher oder einer von ihm bestimmten Einrichtung zugänglich gemacht wird.

§ 327b (4) BGB → Bereitstellung digitaler Dienstleistungen
Eine digitale Dienstleistung gilt als bereitgestellt, wenn sie dem Verbraucher unmittelbar zugänglich ist.

§ 327b (5) BGB → Reihenweise Bereitstellungen
Gilt für jede einzelne Bereitstellung innerhalb einer vertraglich vereinbarten Reihe von Bereitstellungen.

§ 327b (6) BGB → Beweislast bei Bereitstellung
Die Beweislast für die Bereitstellung digitaler Produkte liegt beim Unternehmer.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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