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privatrecht:bereithaltung_von_verfuegungsgeld

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Bereithaltung von Verfügungsgeld

§ 1839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Bereithaltung von Verfügungsgeld. Er ordnet eine kontogebundene Verwaltung der laufenden Mittel des Betreuten an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1839 (1) BGB → Verfügungsgeld auf Girokonto
Für laufende Ausgaben des Betreuten hat der Betreuer Verfügungsgeld auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut zu halten, ausgenommen bestimmtes Bargeld.

§ 1839 (2) BGB → Verzinsliche Konten für Verfügungsgeld
Verfügungsgeld kann auch auf einem gesonderten, zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten geführt werden.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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