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privatrecht:berechnung_des_verletzergewinns [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | privatrecht:berechnung_des_verletzergewinns [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Berechnung des Verletzergewinns ====== | ||
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+ | Um dem Ausgleichsgedanken Rechnung zu tragen wird bei der Berechnung des Schadens nach dem Verletzergewinn fingiert, dass der Rechtsinhaber ohne die Rechtsverletzung durch die Verwertung des Kennzeichenrechts den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt hätte.((BGH, | ||
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+ | Kosten des Verletzers, die beim Rechtsinhaber nicht angefallen wären, sind daher bei der Berechnung des vom Verletzer herauszugebenden Gewinns nicht zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Von dem Gesamtgewinn sind zunächst die abzugsfähigen Kosten abzuziehen; erst danach ist der Verletzergewinn um den Kausalitätsabschlag zu vermindern.((BGH, | ||
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+ | -> [[Berechnung des Verletzergewinns]] | ||
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+ | ==== Gewinnmindernde Kosten ==== | ||
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+ | Im Hinblick auf die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Schadensersatzes unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns gewinnmindernd Berücksichtigung finden können, ist das Landgericht zutreffend den für eine Geschmacksmusterrechtsverletzung vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung " | ||
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+ | ==== Gemeinkostenanteil ==== | ||
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+ | Zur Ermittlung des Verletzergewinns ist der Gesamtgewinn um sämtliche Kosten zu bereinigen, die der Herstellung und dem Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände unmittelbar zugerechnet werden können.((BGH, | ||
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+ | Berechnet der Verletzte seinen Schaden anhand des erzielten Verletzergewinns ist bei allen Schutzrechten, | ||
+ | zu verstehen((vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 274, 278; Köhler in Hefermehl/ | ||
+ | Köhler/ | ||
+ | beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche | ||
+ | Rolle gespielt haben((BGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/ | ||
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+ | Der Verletzergewinn ist grundsätzlich in der Weise zu ermitteln, dass vom Erlös lediglich die variablen (vom Beschäftigungsgrad abhängigen) Kosten für die Herstellung [-> [[Fertigungskosten]]] und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenstände abzuziehen sind. Fixkosten [-> [[Gemeinkosten]]] sind nur abzuziehen, wenn sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können, wobei die Darlegungs- und Beweislast beim Verletzer liegt.((BGH, | ||
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+ | Bei der Bemessung der Kausalitätsquote ist der Einwand unbeachtlich, | ||
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+ | Gegen die nach der Gemeinkosten-Entscheidung zu treffende Unterscheidung | ||
+ | zwischen Kosten, die der Herstellung und dem Vertrieb des Verletzungsgegenstands | ||
+ | unmittelbar zugeordnet werden können, und [[Gemeinkosten|anderen Kosten]] ist eingewandt worden, dass eine solche Unterscheidung im Einzelfall schwer zu | ||
+ | treffen und zudem von Zufälligkeiten abhängig sei((vgl. die Diskussion im Schrifttum, insbesondere die Beiträge von Lehmann, BB 1988, 1680, 1684; Rinnert/ | ||
+ | (§ 287 ZPO) zurückgegriffen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Schwierigkeiten bei der Feststellung der Kosten, die der Produktion und dem Vertrieb der Verletzungsgegenstände unmittelbar zuzuordnen sind, nicht unüberwindbar.((BGH, | ||
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+ | -> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungserzeugnisses kommt es darauf an, ob und inwieweit beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die Gestaltung als Imitat für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben. Selbst bei einer identischen oder fast identischen Nachahmung kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass jeder Kaufentschluss und damit der gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht auch durch andere wesentliche Umstände verursacht worden ist. So kann für den Kaufentschluss beispielsweise auch der niedrige Preis des nachgeahmten Produkts ausschlaggebend sein.((BGH, I ZR 225/06; m.V.a. BGHZ 119, 20, 29 - Tchibo/ | ||
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+ | Für die Entscheidung zum Kauf eines technischen Gegenstands kann weniger die Gestaltung als vielmehr die technische Funktionalität (für die kein Schutz in Anspruch genommen werden kann) maßgeblich sein.((BGH, I ZR 225/06; m.V.a. BGH GRUR 2007, 431 Tz. 40 - Steckverbindergehäuse, | ||
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+ | Auch bei einer Kennzeichenrechtsverletzung wird der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder noch nicht einmal überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens, | ||
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+ | Entsprechende Überlegungen gelten für die Verletzung von Geschmacksmusterrechten (BGHZ 145, 366, 375 - Gemeinkostenanteil), | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Ermittlung des Schadensersatzes nach dem Verletzergewinn]] |
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