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privatrecht:beratungspflicht_bei_inanspruchnahme_der_ueberziehungsmoeglichkeit

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Beratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit

§ 504a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verpflichtet Kreditgeber zu Beratungsangeboten bei dauerhafter, hoher Kontoüberziehung. Die Norm soll Verbraucher vor kostspieliger Dauerüberziehung schützen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 504a (1) BGB → Beratungsangebot bei Dauerüberziehung
Nutzt der Darlehensnehmer seine Überziehungsmöglichkeit über sechs Monate hinweg weitgehend aus, muss der Darlehensgeber ihm in Textform ein dokumentiertes Beratungsangebot unterbreiten.

§ 504a (2) BGB → Inhalt und Form der Beratung
Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist ein dokumentiertes persönliches Beratungsgespräch über kostengünstige Alternativen, Konsequenzen weiterer Überziehung und gegebenenfalls Beratungsstellen zu führen.

§ 504a (3) BGB → Wiederholung des Angebots
Lehnt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot ab oder kommt kein alternativer Vertrag zustande, muss der Darlehensgeber das Angebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen wiederholen, sofern der Darlehensnehmer dies nicht ausdrücklich ablehnt.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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