Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:beratungsleistungen_bei_immobiliar_verbraucherdarlehensvertraegen

finanzcheck24.de

Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

§ 511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anforderungen an Beratungsleistungen des Darlehensgebers bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Er stellt Transparenz- und Geeignetheitsanforderungen an Empfehlungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 511 (1) BGB → Vorabinformation zur Beratung
Vor individuellen Empfehlungen zu Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über Art und Umfang der Beratungsleistung in gesetzlich vorgegebener Form informieren.

§ 511 (2) BGB → Ermittlung der Kundensituation
Vor der Beratung hat der Darlehensgeber Bedarf, persönliche und finanzielle Situation sowie Präferenzen und Ziele des Darlehensnehmers zu ermitteln und eine ausreichende Zahl eigener Produkte auf Geeignetheit zu prüfen.

§ 511 (3) BGB → Geeignetheitsempfehlung
Auf Basis der Prüfung muss der Darlehensgeber ein oder mehrere geeignete Produkte empfehlen oder auf fehlende Eignung hinweisen und diese Empfehlung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

privatrecht/beratungsleistungen_bei_immobiliar_verbraucherdarlehensvertraegen.txt · Zuletzt geändert: von script