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privatrecht:beratung_verpflichtung_des_betreuers

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Beratung; Verpflichtung des Betreuers

§ 1861 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) betrifft Beratung und Verpflichtung des Betreuers. Er stärkt insbesondere die Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1861 (1) BGB → Beratung des Betreuers
Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung der Betreuung.

§ 1861 (2) BGB → Mündliche Verpflichtung Ehrenamtlicher
Ehrenamtliche Betreuer werden nach Bestellung mündlich verpflichtet, über ihre Aufgaben unterrichtet und auf Unterstützungsangebote hingewiesen, sofern sie nicht bereits ausreichend erfahren sind.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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