§ 651q des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründet eine Beistandspflicht des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 651q (1) BGB → Beistandspflicht
Befindet sich der Reisende in Schwierigkeiten, muss der Veranstalter angemessenen Beistand leisten, insbesondere durch Informationen, Kommunikationshilfe und Unterstützung bei alternativen Reisemöglichkeiten.
§ 651q (2) BGB → Aufwendungsersatz
Hat der Reisende die Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz seiner tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen.
BGB → Werkvertrag und ähnliche Verträge
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Mängelrechten und Beendigung von Werk-, Bau-, Architekten- und Reiseverträgen.
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