Die §§ 311–319 BGB regeln die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen: Sie normieren die Entstehung rechtsgeschäftlicher und rechtsgeschäftsähnlicher Schuldverhältnisse durch Vertragsschluss, Vertragsverhandlungen oder ähnliche geschäftliche Kontakte, wobei auch Schuldverhältnisse zu Dritten entstehen können. Für Verbraucherverträge gelten besondere Anwendungsvorschriften und Schutzregelungen bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen. Bei Störung der Geschäftsgrundlage durch wesentliche Änderung der Umstände kann eine Vertragsanpassung verlangt oder der Rücktritt erklärt werden, während Dauerschuldverhältnisse bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden können. Schließlich regeln sie einseitige Leistungsbestimmungsrechte durch eine Vertragspartei oder einen Dritten nach billigem Ermessen, wobei die Bestimmung durch Anfechtung angegriffen werden kann und bei Unwirksamkeit oder Untätigkeit des Bestimmenden besondere Rechtsfolgen eintreten.
Der § 311 BGB regelt die Begründung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Vorgänge: Ein Schuldverhältnis entsteht durch Vertrag, Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags mit Einwirkungsmöglichkeit auf Rechte und Rechtsgüter sowie ähnliche geschäftliche Kontakte, wobei auch gegenüber Dritten Schuldverhältnisse mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entstehen können, insbesondere wenn der Dritte Vertrauen in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 311 BGB → Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
Ein Schuldverhältnis entsteht durch Vertrag, Vertragsverhandlungen oder ähnliche Kontakte, auch zugunsten Dritter.
§ 311a BGB → Leistungshindernis bei Vertragsschluss
Ein Vertrag bleibt wirksam, auch wenn der Schuldner nicht leisten kann, und der Gläubiger kann Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.
§ 311b BGB → Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
Verträge über Grundstücke, gegenwärtiges Vermögen oder künftige Erbteile bedürfen der notariellen Beurkundung, sonst sind sie nichtig.
§ 311c BGB → Erstreckung auf Zubehör
Die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache umfasst im Zweifel auch deren Zubehör.
Der § 312 BGB regelt den Anwendungsbereich der Vorschriften für Verbraucherverträge und besondere Vertriebsformen: Die Regelungen gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, wobei besondere Bestimmungen für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, Fernabsatzverträge und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr bestehen und bestimmte Vertragstypen (wie Verträge über Finanzdienstleistungen, Grundstücke, Personenbeförderung, Pauschalreisen, Verträge mit bestimmten Mindestanforderungen sowie Verträge über Waren des täglichen Bedarfs) ausgenommen oder besonders geregelt sind.
§ 312 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels gelten für Verbraucherverträge, wobei bestimmte Ausnahmen und Regelungen für unterschiedliche Vertragstypen bestehen.
§ 312a BGB → Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
Der Unternehmer muss zu Beginn eines Anrufs seine Identität und den geschäftlichen Zweck offenlegen und bestimmte Kosten transparent machen.
§ 312b BGB → Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen unter bestimmten Bedingungen zwischen Verbrauchern und Unternehmern geschlossen werden, sind geregelt.
§ 312c BGB → Fernabsatzverträge
Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen werden.
§ 312d BGB → Informationspflichten
Der Unternehmer muss Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen und Fernabsatzverträgen umfassend informieren, wobei diese Informationen Vertragsinhalt werden.
§ 312e BGB → Verletzung von Informationspflichten über Kosten
Der Unternehmer darf vom Verbraucher Fracht- und Versandkosten nur verlangen, wenn er diesen zuvor entsprechend informiert hat.
§ 312f BGB → Abschriften und Bestätigungen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen eine Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger bereitstellen.
§ 312g BGB → Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei bestimmten Verträgen, insbesondere außerhalb von Geschäftsräumen, ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, das jedoch zahlreiche Ausnahmen aufweist.
§ 312h BGB → Kündigung und Vollmacht zur Kündigung
Die Kündigung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses durch den Verbraucher bedarf der Textform, wenn ein neues Dauerschuldverhältnis begründet wird.
§ 312i BGB → Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Der Unternehmer muss dem Kunden technische Mittel zur Fehlerkorrektur, rechtzeitige Informationen und eine Bestätigung der Bestellung bereitstellen.
§ 312j BGB → Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
Der Unternehmer muss im elektronischen Geschäftsverkehr klare Informationen zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmethoden bereitstellen und die Bestellung eindeutig als zahlungspflichtig kennzeichnen.
§ 312k BGB → Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Der Unternehmer muss Verbrauchern eine leicht zugängliche Kündigungsschaltfläche für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr bereitstellen.
§ 312l BGB → Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss Verbraucher gemäß Artikel 246d EGBGB informieren, ausgenommen bei Finanzdienstleistungen.
§ 312m BGB → Abweichende Vereinbarungen und Beweislast
Abweichungen von den Vorschriften dieses Untertitels zum Nachteil des Verbrauchers sind unzulässig, und der Unternehmer trägt die Beweislast für Informationspflichten.
Die §§ 313–314 BGB regeln die Anpassung und Beendigung von Verträgen bei veränderten Umständen: Bei Störung der Geschäftsgrundlage durch wesentliche Änderung der Umstände nach Vertragsschluss kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist, wobei bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Anpassung der Rücktritt oder die Kündigung zulässig ist. Dauerschuldverhältnisse können von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
Ändern sich wesentliche Umstände nach Vertragsschluss, kann eine Anpassung verlangt oder vom Vertrag zurückgetreten werden.
§ 314 BGB → Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
Jeder Vertragsteil kann Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wobei bestimmte Voraussetzungen zu beachten sind.
Die §§ 315–319 BGB regeln die Bestimmung der Leistung durch eine Partei oder einen Dritten: Steht einer Partei das Bestimmungsrecht zu, erfolgt die Bestimmung im Zweifel nach billigem Ermessen und wird durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil wirksam, wobei bei Unbilligkeit die Ersetzung durch Urteil möglich ist. Bei Bestimmung durch einen Dritten gelten entsprechende Regeln, wobei die Bestimmung durch Erklärung an einen Vertragschließenden erfolgt und nur von diesen angefochten werden kann. Ist die Bestimmung des Dritten offenbar unbillig oder wird sie nicht innerhalb angemessener Zeit getroffen, erfolgt sie im Zweifel durch Urteil, während bei Bestimmung nach freiem Belieben die Untätigkeit zur Unwirksamkeit des Vertrags führt und die Bestimmung nur bei Willkür ersetzt werden kann.
§ 315 BGB → Bestimmung der Leistung durch eine Partei
Die Leistungserbringung durch Vertragsparteien erfolgt im Zweifel nach billigem Ermessen, wobei die Bestimmung verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht.
§ 316 BGB → Bestimmung der Gegenleistung
Ist der Umfang der Gegenleistung unbestimmt, erfolgt die Bestimmung zugunsten desjenigen, der die Leistung fordert.
§ 317 BGB → Bestimmung der Leistung durch einen Dritten
Die Leistungsbestimmung durch Dritte erfolgt im Zweifel nach billigem Ermessen, wobei bei mehreren Dritten deren Einigkeit erforderlich ist.
§ 318 BGB → Anfechtung der Bestimmung
Die Bestimmung der Leistung durch einen Dritten erfolgt durch Erklärung an einen der Vertragschließenden, Anfechtungen sind nur den Vertragschließenden vorbehalten.
§ 319 BGB → Unwirksamkeit der Bestimmung; Ersetzung
Die Bestimmung eines Dritten ist unverbindlich, wenn sie unbillig ist oder der Dritte nicht handelt; bei freiem Belieben führt Untätigkeit zur Unwirksamkeit des Vertrags.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3 → Schuldverhältnisse aus Verträgen
Regelt Begründung, Inhalt und Beendigung von Verträgen.
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