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privatrecht:beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist [2023/07/25 08:29] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | privatrecht:beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist [2024/02/28 09:08] – mfreund | ||
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | ||
3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 [juris Rn. 14])) | 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 [juris Rn. 14])) | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Ansprüchen auf Schadensersatz vorhanden, wenn dem | ||
+ | Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, | ||
Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat und der Anspruch daher nach allgemeiner Terminologie entstanden ist.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat und der Anspruch daher nach allgemeiner Terminologie entstanden ist.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; |
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