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privatrecht:beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | privatrecht:beginn_der_regelmaessigen_verjaehrungsfrist [2024/02/28 09:08] – mfreund | ||
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+ | ====== Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ====== | ||
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+ | § 199 (1) BGB | ||
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+ | Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem | ||
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+ | 1. der Anspruch entstanden ist und | ||
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+ | 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. | ||
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+ | Dem Urheber kann ein grob fahrlässiges Verhalten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung angelastet werden.((BGH, | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | ||
+ | 3. August 2017 - VII ZR 32/17, WM 2018, 1856 [juris Rn. 14])) | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei Ansprüchen auf Schadensersatz vorhanden, wenn dem | ||
+ | Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, | ||
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+ | Dafür genügt es nicht, dass der Schuldner die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat und der Anspruch daher nach allgemeiner Terminologie entstanden ist.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | ||
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+ | Eine solche Auslegung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte an der bisherigen Rechtslage festhalten, dass die Verjährung grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt. Durch die Wahl des Begriffs " | ||
+ | geltend gemacht werden kann, obwohl der Anspruch bezüglich der drohenden Schäden nicht als fällig bezeichnet werden kann.((BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - Vertragsstrafenverjährung; | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Verjährung]] |
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