Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 257 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt dem Berechtigten einen Anspruch auf Befreiung von eingegangenen Verbindlichkeiten oder alternativ auf Sicherheitsleistung.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
Tritt der Geschäftsführer den auf Freistellung von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Abschleppunternehmer gerichteten Aufwendungsersatzanspruch an diesen ab, wandelt er sich in einen Zahlungsanspruch um.1)
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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