§ 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Befreiung von der Gegenleistung und die Rücktrittsrechte des Gläubigers, wenn der Schuldner aufgrund bestimmter Umstände nicht leisten kann. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 326 (1) BGB → Entfall der Gegenleistungspflicht
Entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten muss.
§ 326 (2) BGB → Anspruch auf Gegenleistung bei Gläubigerverantwortung
Ist der Gläubiger überwiegend verantwortlich für die Leistungsverweigerung, bleibt der Anspruch auf Gegenleistung bestehen.
§ 326 (3) BGB → Verpflichtung zur Gegenleistung bei Ersatzanspruch
Verlangt der Gläubiger Ersatz, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet, die sich nach dem Wert des Ersatzes mindert.
§ 326 (4) BGB → Rückforderung nicht geschuldeter Gegenleistung
Nicht geschuldete Gegenleistungen können gemäß §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
§ 326 (5) BGB → Rücktrittsrecht bei Leistungsausschluss
Kann der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht leisten, ist ein Rücktritt des Gläubigers ohne Fristsetzung möglich.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2 → Gegenseitiger Vertrag
Regelt die besonderen Rechte und Pflichten bei gegenseitigen Verträgen (§§ 320-326 BGB).
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de