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Bedingung und Zeitbestimmung (BGB Buch 1, Abschnitt 3, Titel 4)

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 4: Bedingung und Zeitbestimmung

Regelt die Wirkung von Bedingungen und Zeitbestimmungen in Rechtsgeschäften, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Rückbeziehung, Haftung während der Schwebezeit und die Unwirksamkeit von Verfügungen.

§ 158 BGB → Aufschiebende und auflösende Bedingung
Bei aufschiebenden Bedingungen tritt die Wirkung mit Bedingungseintritt ein, bei auflösenden Bedingungen endet sie mit Eintritt der Bedingung.

§ 159 BGB → Rückbeziehung
Die Folgen des Bedingungseintritts können auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, wenn dies vereinbart ist.

§ 160 BGB → Haftung während der Schwebezeit
Während der Schwebezeit haftet derjenige, der das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt, auf Schadensersatz.

§ 161 BGB → Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
Verfügungen über einen Gegenstand während der Schwebezeit sind im Falle des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen.

§ 162 BGB → Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Wird der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert oder herbeigeführt, gilt die Bedingung als eingetreten bzw. nicht eingetreten.

§ 163 BGB → Zeitbestimmung
Für Rechtsgeschäfte mit Anfangs- oder Endtermin gelten die Vorschriften über Bedingungen entsprechend.

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.

privatrecht/bedingung_und_zeitbestimmung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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