Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Regelt die Wirkung von Bedingungen und Zeitbestimmungen in Rechtsgeschäften, insbesondere aufschiebende und auflösende Bedingungen, Rückbeziehung, Haftung während der Schwebezeit und die Unwirksamkeit von Verfügungen.
§ 158 BGB → Aufschiebende und auflösende Bedingung
Bei aufschiebenden Bedingungen tritt die Wirkung mit Bedingungseintritt ein, bei auflösenden Bedingungen endet sie mit Eintritt der Bedingung.
§ 159 BGB → Rückbeziehung
Die Folgen des Bedingungseintritts können auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden, wenn dies vereinbart ist.
§ 160 BGB → Haftung während der Schwebezeit
Während der Schwebezeit haftet derjenige, der das von der Bedingung abhängige Recht vereitelt oder beeinträchtigt, auf Schadensersatz.
§ 161 BGB → Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
Verfügungen über einen Gegenstand während der Schwebezeit sind im Falle des Bedingungseintritts insoweit unwirksam, als sie die Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen.
§ 162 BGB → Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts
Wird der Eintritt der Bedingung treuwidrig verhindert oder herbeigeführt, gilt die Bedingung als eingetreten bzw. nicht eingetreten.
§ 163 BGB → Zeitbestimmung
Für Rechtsgeschäfte mit Anfangs- oder Endtermin gelten die Vorschriften über Bedingungen entsprechend.
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
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