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Bargeldloser Zahlungsverkehr

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 4: Familienrecht Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft Titel 3: Rechtliche Betreuung Untertitel 2: Führung der Betreuung Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten Unterkapitel 2: Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen § 1840 Bargeldloser Zahlungsverkehr

§ 1840 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt den bargeldlosen Zahlungsverkehr in der Betreuung vor. Er lässt nur eng begrenzte Barzahlungs-Ausnahmen zu. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1840 (1) BGB → Bargeldloser Zahlungsverkehr
Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr des Betreuten grundsätzlich bargeldlos über dessen Girokonto abzuwickeln.

§ 1840 (2) BGB → Ausnahmen vom Bargeldverbot
Übliche Barzahlungen im Geschäftsverkehr und Auszahlungen an den Betreuten sind vom Grundsatz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausgenommen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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