§ 1840 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schreibt den bargeldlosen Zahlungsverkehr in der Betreuung vor. Er lässt nur eng begrenzte Barzahlungs-Ausnahmen zu. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1840 (1) BGB → Bargeldloser Zahlungsverkehr
Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr des Betreuten grundsätzlich bargeldlos über dessen Girokonto abzuwickeln.
§ 1840 (2) BGB → Ausnahmen vom Bargeldverbot
Übliche Barzahlungen im Geschäftsverkehr und Auszahlungen an den Betreuten sind vom Grundsatz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ausgenommen.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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