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privatrecht:ausserordentliches_kuendigungsrecht

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Außerordentliches Kündigungsrecht

§ 490 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt besondere außerordentliche Kündigungsrechte im Darlehensrecht. Er erfasst sowohl die Risikosituation des Darlehensgebers als auch die Interessen des Darlehensnehmers an vorzeitiger Ablösung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 490 (1) BGB → Außerordentliche Kündigung des Gebers
Verschlechtern sich Vermögenslage oder Sicherheiten des Darlehensnehmers wesentlich und gefährden die Rückzahlung, kann der Darlehensgeber vor Auszahlung stets und nach Auszahlung regelmäßig fristlos kündigen.

§ 490 (2) BGB → Vorzeitige Kündigung durch den Nehmer
Der Darlehensnehmer kann ein grundpfandrechtlich gesichertes Festzinsdarlehen bei berechtigtem Interesse nach sechs Monaten vorzeitig kündigen, schuldet dann aber eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung.

§ 490 (3) BGB → Verweis auf Störung und Dauerschuldverhältnis
Die allgemeinen Vorschriften über Störung der Geschäftsgrundlage und außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bleiben zusätzlich anwendbar.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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