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privatrecht:ausserhalb_von_geschaeftsraeumen_geschlossene_vertraege

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Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

§ 312b der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (z.B. Haustürgeschäfte, mobile Geschäftsmodelle) und knüpft daran besondere Verbraucherschutzrechte.

§ 312b (1) BGB → Definition der Verträge
Regelt die Fallgruppen, in denen ein Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gilt.

§ 312b (2) BGB → Begriff der Geschäftsräume
Definiert unbewegliche und bewegliche Gewerberäume (inkl. Gleichstellung von Beauftragten).

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.

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