§ 312b der Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (z.B. Haustürgeschäfte, mobile Geschäftsmodelle) und knüpft daran besondere Verbraucherschutzrechte.
§ 312b (1) BGB → Definition der Verträge
Regelt die Fallgruppen, in denen ein Vertrag als außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen gilt.
§ 312b (2) BGB → Begriff der Geschäftsräume
Definiert unbewegliche und bewegliche Gewerberäume (inkl. Gleichstellung von Beauftragten).
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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