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Dr. Martin Meggle-Freund

privatrecht:ausschluss_weiterer_ansprueche_bei_widerruf

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Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf

§ 357 (4) BGB

Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts

siehe auch

privatrecht/ausschluss_weiterer_ansprueche_bei_widerruf.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1