§ 1824 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schränkt die Vertretungsmacht des Betreuers bei Interessenkonflikten ein. Er verweist ergänzend auf das allgemeine Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1824 (1) BGB → Ausschluss bei Interessenkonflikten
Der Betreuer darf den Betreuten bei bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit nahen Angehörigen oder eigenen gesicherten Forderungen nicht vertreten.
§ 1824 (2) BGB → Verweis auf § 181 BGB
Das allgemeine Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB bleibt neben diesen speziellen Ausschlüssen unberührt.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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