Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:ausschluss_der_konsolidation_bei_dinglichen_rechten
KIerzeugt oder bearbeitet

Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten

§ 889 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schließt die automatische Beendigung bestimmter dinglicher Rechte an Grundstücken bei Vereinigung von Eigentum und Recht aus.

§ 889 BGB

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

privatrecht/ausschluss_der_konsolidation_bei_dinglichen_rechten.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge