Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 889 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schließt die automatische Beendigung bestimmter dinglicher Rechte an Grundstücken bei Vereinigung von Eigentum und Recht aus.
Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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