Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Ausschließung einzelner Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1511 (1) BGB → Ausschluss eines Abkömmlings
Ein Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließen.
§ 1511 (2) BGB → Pflichtteilsähnlicher Anspruch
Der ausgeschlossene Abkömmling behält sein Erbrecht und erhält einen Zahlungsanspruch aus dem Gesamtgut in Höhe eines fiktiven güterrechtlichen Pflichtteils.
§ 1511 (3) BGB → Anrechnung des Ausgleichs
Der gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den übrigen Abkömmlingen nach § 1501 angerechnet und belastet diejenigen, denen die Ausschließung zugutekommt.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de