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privatrecht:ausschliessung_eines_abkoemmlings
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Ausschließung eines Abkömmlings

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1511 Ausschließung eines Abkömmlings

§ 1511 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Ausschließung einzelner Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1511 (1) BGB → Ausschluss eines Abkömmlings
Ein Ehegatte kann durch letztwillige Verfügung einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausschließen.

§ 1511 (2) BGB → Pflichtteilsähnlicher Anspruch
Der ausgeschlossene Abkömmling behält sein Erbrecht und erhält einen Zahlungsanspruch aus dem Gesamtgut in Höhe eines fiktiven güterrechtlichen Pflichtteils.

§ 1511 (3) BGB → Anrechnung des Ausgleichs
Der gezahlte Betrag wird bei der Auseinandersetzung den übrigen Abkömmlingen nach § 1501 angerechnet und belastet diejenigen, denen die Ausschließung zugutekommt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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