Die §§ 657–661a BGB regeln die öffentliche Auslobung einer Belohnung: Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für eine Handlung auslobt, ist zur Leistung der Belohnung verpflichtet, wobei die Auslobung widerrufen und bei mehreren Berechtigten die Belohnung geteilt werden kann. Besondere Regelungen gelten für Preisausschreiben.
§ 657 BGB → Bindendes Versprechen
Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung aussetzt, muss diese auch zahlen, wenn die Handlung ohne Rücksicht auf die Auslobung erfolgt.
§ 658 BGB → Widerruf
Die Auslobung kann bis zur Handlung widerrufen werden, wobei der Widerruf der Auslobung gleich bekannt gemacht werden muss.
§ 659 BGB → Mehrfache Vornahme
Die Belohnung gebührt dem Erstvollzieher einer Handlung, bei gleichzeitiger Vollziehung teilen sich die Beteiligten die Belohnung oder entscheidet das Los.
§ 660 BGB → Mitwirkung mehrerer
Der Auslobende verteilt die Belohnung nach billigem Ermessen unter den Mitwirkenden, wobei unbillige Verteilungen durch Urteil erfolgen.
§ 661 BGB → Preisausschreiben
Eine Auslobung ist nur gültig, wenn eine Frist für die Bewerbung festgelegt wird, und die Entscheidung über die Bewerbungen ist verbindlich.
§ 661a BGB → Gewinnzusagen
Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen an Verbraucher sendet, muss den Eindruck erweckten Preis auch tatsächlich leisten.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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