Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
Regelt die Auslegung von Willenserklärungen nach dem wirklichen Willen.
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