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privatrecht:auslegung_allgemeiner_geschaeftsbedingungen [2020/08/07 12:40] – angelegt mfreund | privatrecht:auslegung_allgemeiner_geschaeftsbedingungen [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ====== | ||
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+ | [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist ((BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 212/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 25 mwN)) | ||
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+ | Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, | ||
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+ | [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] sind im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen objektiv ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und des Willens der konkreten Parteien auszulegen. Besondere Bedeutung kommt daher dem Wortlaut einer Klausel und seinem Verständnis durch die typischerweise beteiligten redlichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung derer Interessen zu.((BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 104/17 - Museumsfotos; | ||
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+ | Zweifel an der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nur, wenn diese mehrdeutig und damit mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, wobei völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 305 (1) BGB -> [[Allgemeine Geschäftsbedingungen]] | ||
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+ | -> [[Vertrag]] \\ | ||
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