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Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers

§ 1864 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers. Er stellt die laufende Information des Betreuungsgerichts sicher. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1864 (1) BGB → Auskunftspflicht
Der Betreuer muss dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung und die persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten erteilen.

§ 1864 (2) BGB → Mitteilung wesentlicher Änderungen
Wesentliche Änderungen der Verhältnisse des Betreuten, insbesondere solche mit Auswirkungen auf Betreuung, Aufgabenkreis oder Einwilligungsvorbehalt, sind dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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