Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1467 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Ausgleichsansprüche bei Vermögensverschiebungen zwischen Gesamtgut und Eigenvermögen bei gemeinschaftlicher Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1467 (1) BGB → Ersatz bei Entnahme
Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut für sein Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Wert dem Gesamtgut ersetzen.
§ 1467 (2) BGB → Ersatz bei Zuführung
Verwendet er Vorbehalts- oder Sondergut zugunsten des Gesamtguts, kann er aus dem Gesamtgut Ersatz verlangen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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