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privatrecht:ausgleichung_zwischen_vorbehalts-_sonder-_und_gesamtgut
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Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3: Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten → § 1467 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2: Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten → § 1445 Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut

§ 1467 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Ausgleichsansprüche bei Vermögensverschiebungen zwischen Gesamtgut und Eigenvermögen bei gemeinschaftlicher Verwaltung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1467 (1) BGB → Ersatz bei Entnahme
Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut für sein Vorbehalts- oder Sondergut, muss er den Wert dem Gesamtgut ersetzen.

§ 1467 (2) BGB → Ersatz bei Zuführung
Verwendet er Vorbehalts- oder Sondergut zugunsten des Gesamtguts, kann er aus dem Gesamtgut Ersatz verlangen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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