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privatrecht:ausgleichsforderung
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Ausgleichsforderung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1378 Ausgleichsforderung

§ 1378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert Entstehung, Umfang und Rechtsnatur der Zugewinnausgleichsforderung. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1378 (1) BGB → Hälfte des Überschusses
Übersteigt der Zugewinn eines Ehegatten den des anderen, steht diesem die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu.

§ 1378 (2) BGB → Begrenzung der Forderung
Die Ausgleichsforderung ist durch das bereinigte Endvermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten begrenzt, erhöht um hinzugerechnete illoyale Vermögensminderungen.

§ 1378 (3) BGB → Entstehung und Verfügung
Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstands, ist vererblich und übertragbar, aber vor diesem Zeitpunkt nur eingeschränkt disponibel und beurkundungsbedürftig.

§ 1378 (4) BGB → Wegfall Absatz 4
Der frühere Absatz 4 ist aufgehoben und entfaltet keine Rechtswirkung mehr.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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