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privatrecht:auseinandersetzung_nach_scheidung
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Auseinandersetzung nach Scheidung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4: Auseinandersetzung des Gesamtguts → § 1478 Auseinandersetzung nach Scheidung

§ 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält besondere Auseinandersetzungsregeln der Gütergemeinschaft im Scheidungsfall. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1478 (1) BGB → Rückerstattung des Eingebrachten
Bei Scheidung vor Auseinandersetzung ist jedem Ehegatten der Wert des von ihm Eingebrachten zu erstatten, bei unzureichendem Gesamtgut anteilig nach Einbringungswerten.

§ 1478 (2) BGB → Definition des Eingebrachten
Als eingebracht gelten bestimmte Anfangsgegenstände, unentgeltliche Erwerbe und bestimmte mit dem Tod verknüpfte Rechte.

§ 1478 (3) BGB → Bewertungszeitpunkt
Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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