Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1478 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) enthält besondere Auseinandersetzungsregeln der Gütergemeinschaft im Scheidungsfall. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1478 (1) BGB → Rückerstattung des Eingebrachten
Bei Scheidung vor Auseinandersetzung ist jedem Ehegatten der Wert des von ihm Eingebrachten zu erstatten, bei unzureichendem Gesamtgut anteilig nach Einbringungswerten.
§ 1478 (2) BGB → Definition des Eingebrachten
Als eingebracht gelten bestimmte Anfangsgegenstände, unentgeltliche Erwerbe und bestimmte mit dem Tod verknüpfte Rechte.
§ 1478 (3) BGB → Bewertungszeitpunkt
Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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