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privatrecht:aufwendungsersatz

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Aufwendungsersatz

§ 1877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Aufwendungsersatz des Betreuers. Er definiert ersatzfähige Aufwendungen, Fristen und das Verhältnis zur Staatskasse. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1877 (1) BGB → Anspruch auf Aufwendungsersatz
Der Betreuer kann für seine Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz nach Auftragsrecht verlangen, wobei Fahrtkosten nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu erstatten sind.

§ 1877 (2) BGB → Versicherungskosten
Zu den Aufwendungen zählen auch Kosten angemessener Haftpflichtversicherungen für Betreuten- oder Betreuerhaftung, ausgenommen die Kfz-Halterhaftpflicht.

§ 1877 (3) BGB → Berufstypische Dienste
Auch berufstypische Dienste des Betreuers gelten als ersatzfähige Aufwendungen.

§ 1877 (4) BGB → Erlöschen des Anspruchs
Der Aufwendungsersatzanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, wobei die Geltendmachung beim Betreuungsgericht auch gegenüber Betreutem und Staatskasse wirkt.

§ 1877 (5) BGB → Fristbestimmung durch Gericht
Das Gericht kann eine abweichende Frist für das Erlöschen des Ersatzanspruchs bestimmen, über deren Folgen belehren und verlangt die Bezifferung des Anspruchs innerhalb dieser Frist.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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