§ 1877 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Aufwendungsersatz des Betreuers. Er definiert ersatzfähige Aufwendungen, Fristen und das Verhältnis zur Staatskasse. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1877 (1) BGB → Anspruch auf Aufwendungsersatz
Der Betreuer kann für seine Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz nach Auftragsrecht verlangen, wobei Fahrtkosten nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu erstatten sind.
§ 1877 (2) BGB → Versicherungskosten
Zu den Aufwendungen zählen auch Kosten angemessener Haftpflichtversicherungen für Betreuten- oder Betreuerhaftung, ausgenommen die Kfz-Halterhaftpflicht.
§ 1877 (3) BGB → Berufstypische Dienste
Auch berufstypische Dienste des Betreuers gelten als ersatzfähige Aufwendungen.
§ 1877 (4) BGB → Erlöschen des Anspruchs
Der Aufwendungsersatzanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, wobei die Geltendmachung beim Betreuungsgericht auch gegenüber Betreutem und Staatskasse wirkt.
§ 1877 (5) BGB → Fristbestimmung durch Gericht
Das Gericht kann eine abweichende Frist für das Erlöschen des Ersatzanspruchs bestimmen, über deren Folgen belehren und verlangt die Bezifferung des Anspruchs innerhalb dieser Frist.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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