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privatrecht:aufwandspauschale

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Aufwandspauschale

§ 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) führt eine Aufwandspauschale für Betreuer ohne Vergütung ein. Er regelt Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und Verjährungsfristen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1878 (1) BGB → Aufwandspauschale
Statt Einzelersatz kann der nicht vergütete Betreuer eine jährliche Aufwandspauschale in gesetzlich bestimmter Höhe verlangen, die sich um bereits erhaltene Vorschüsse oder Erstattungen vermindert.

§ 1878 (2) BGB → Mehrere Betreuer und Verhinderungsbetreuer
Bei mehreren Betreuern kann jeder eine Aufwandspauschale beanspruchen; Verhinderungsbetreuer nur für den Zeitraum tatsächlicher Tätigkeit.

§ 1878 (3) BGB → Fälligkeit und anteilige Zahlung
Die Aufwandspauschale ist jährlich fällig, erstmals ein Jahr nach Bestellung, und bei Amtsende anteilig nach Monaten zu zahlen.

§ 1878 (4) BGB → Erlöschen und Folgeanträge
Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Jahresende gerichtlich geltend gemacht wird; nach einmaliger Geltendmachung gilt der Jahresbericht als Folgeantrag, sofern kein Verzicht erklärt wird.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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