Die §§ 662–676c BGB regeln Auftrag, Geschäftsbesorgung und Zahlungsdienste: Der Beauftragte führt das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich aus und hat Rechenschaft abzulegen, während bei Geschäftsbesorgungsverträgen eine Vergütung vereinbart werden kann. Die Vorschriften über Zahlungsdienste regeln umfassend Zahlungsvorgänge, Autorisierung, Ausführung, Haftung und Informationspflichten bei Zahlungsdiensteverträgen.
§ 662 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Auftrag
Der Beauftragte verpflichtet sich, ein ihm übertragenes Geschäft unentgeltlich für den Auftraggeber zu besorgen.
§ 663 BGB → Anzeigepflicht bei Ablehnung
Wer öffentlich zur Besorgung bestimmter Geschäfte bestellt oder sich angeboten hat, muss die Ablehnung eines Auftrags unverzüglich anzeigen.
§ 664 BGB → Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen
Der Beauftragte darf den Auftrag im Zweifel nicht übertragen und haftet für eigenes Verschulden sowie das seiner Gehilfen.
§ 665 BGB → Abweichung von Weisungen
Der Beauftragte darf von Weisungen abweichen, wenn er annehmen darf, dass der Auftraggeber dies billigen würde, muss jedoch vorher informieren.
§ 666 BGB → Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Der Beauftragte muss dem Auftraggeber Informationen geben, Auskunft über den Geschäftsstand erteilen und nach Abschluss Rechenschaft ablegen.
§ 667 BGB → Herausgabepflicht
Der Beauftragte muss dem Auftraggeber alle erhaltenen und erlangten Gegenstände aus der Auftragsausführung herausgeben.
§ 668 BGB → Verzinsung des verwendeten Geldes
Der Beauftragte muss für eigenmächtig verwendetes Geld des Auftraggebers ab dem Zeitpunkt der Verwendung Zinsen zahlen.
§ 669 BGB → Vorschusspflicht
Der Auftraggeber hat dem Beauftragten auf Verlangen einen Vorschuss für erforderliche Aufwendungen zu leisten.
§ 670 BGB → Ersatz von Aufwendungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die angemessenen Aufwendungen des Beauftragten, die zur Auftragsausführung notwendig sind, zu ersetzen.
§ 671 BGB → Widerruf; Kündigung
Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen, der Beauftragte jedoch nur unter bestimmten Bedingungen kündigen.
§ 672 BGB → Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers
Der Auftrag erlischt nicht durch den Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers, solange der Beauftragte das Geschäft fortsetzt.
§ 673 BGB → Tod des Beauftragten
Der Auftrag erlischt im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten, dessen Erbe den Auftraggeber unverzüglich informiert und die Geschäfte fortsetzt.
§ 674 BGB → Fiktion des Fortbestehens
Erlischt der Auftrag anders als durch Widerruf, bleibt er bis zur Kenntnis des Beauftragten vom Erlöschen wirksam.
§ 675 BGB → Entgeltliche Geschäftsbesorgung
Auf Dienst- und Werkverträge finden die Vorschriften der §§ 663, 665-670, 672-674 sowie § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
§ 675a BGB → Informationspflichten
Öffentlich bestellte Personen müssen unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen standardisierter Geschäfte in Textform bereitstellen.
§ 675b BGB → Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren in Systemen
Ein Teilnehmer an Wertpapierlieferungssystemen kann einen Übertragungsauftrag ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr widerrufen.
§ 675c BGB → Zahlungsdienste und E-Geld
Auf Geschäftsbesorgungsverträge über Zahlungsdienste und E-Geld finden die entsprechenden Vorschriften des BGB Anwendung.
§ 675d BGB → Unterrichtung bei Zahlungsdiensten
Zahlungsdienstleister unterrichten Nutzer über relevante Informationen gemäß dem Einführungsgesetz zum BGB, wobei die Beweislast bei Streitigkeiten beim Dienstleister liegt.
§ 675e BGB → Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nur zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
§ 675f BGB → Zahlungsdienstevertrag
Der Zahlungsdienstleister führt für den Zahlungsdienstnutzer Zahlungsvorgänge aus und erhält dafür ein vereinbartes, angemessenes Entgelt.
§ 675g BGB → Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
Änderungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags bedürfen einer vorherigen Ankündigung, wobei der Nutzer durch Schweigen zustimmen kann.
§ 675h BGB → Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag jederzeit ohne Kündigungsfrist kündigen, während der Anbieter strengen Kündigungsbedingungen unterliegt.
§ 675i BGB → Ausnahmen für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld
Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Nutzung von Kleinbetragsinstrumenten mit bestimmten Betragsgrenzen und abweichenden Regelungen vorsehen.
§ 675j BGB → Zustimmung und Widerruf der Zustimmung
Ein Zahlungsvorgang ist nur wirksam, wenn der Zahler zuvor zugestimmt hat, wobei die Zustimmung widerrufbar ist.
§ 675k BGB → Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto
Zahler und Zahlungsdienstleister können Bedingungen zur Nutzung und Sperrung von Zahlungsinstrumenten sowie zur Information über deren Gründe vereinbaren.
§ 675l BGB → Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente
Der Zahlungsdienstnutzer schützt personalisierte Sicherheitsmerkmale und meldet unverzüglich Verlust oder Missbrauch eines Zahlungsinstruments.
§ 675m BGB → Pflichten des Zahlungsdienstleisters in Bezug auf Zahlungsinstrumente; Risiko der Versendung
Der Zahlungsdienstleister sichert den Schutz personalisierter Sicherheitsmerkmale, die ordnungsgemäße Zustellung von Zahlungsinstrumenten und die Möglichkeit zur Anzeige von Verlust oder Missbrauch.
§ 675n BGB → Zugang von Zahlungsaufträgen
Ein Zahlungsauftrag wird wirksam mit dem Zugang beim Zahlungsdienstleister, wobei bestimmte Fristen und Geschäftstage zu beachten sind.
§ 675o BGB → Ablehnung von Zahlungsaufträgen
Der Zahlungsdienstleister muss den Nutzer unverzüglich über die Ablehnung eines Zahlungsauftrags informieren und kann dafür ein Entgelt vereinbaren.
§ 675p BGB → Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nur bis zu bestimmten Zeitpunkten widerrufen, abhängig von den erteilten Zustimmungen und Vereinbarungen.
§ 675q BGB → Entgelte bei Zahlungsvorgängen
Zahlungsdienstleister müssen den Zahlungsbetrag ungekürzt übermitteln und dürfen Entgelte nur mit Zustimmung des Zahlungsempfängers abziehen.
§ 675r BGB → Ausführung eines Zahlungsvorgangs anhand von Kundenkennungen
Zahlungsdienstleister führen Zahlungsvorgänge anhand der angegebenen Kundenkennung aus und informieren bei Unzuordbarkeit unverzüglich den Zahler.
§ 675s BGB → Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass Zahlungen fristgerecht beim Empfänger eingehen, abhängig von der Art des Zahlungsvorgangs.
§ 675t BGB → Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar machen und wertstellen, sobald er auf seinem Konto eingeht.
§ 675u BGB → Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstleister erstattet bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen unverzüglich den Betrag und stellt das Zahlungskonto wieder her.
§ 675v BGB → Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsinstruments
Der Zahler haftet für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge bis 50 Euro, es sei denn, er kann nachweisen, dass er den Verlust nicht bemerkt hat oder der Zahlungsdienstleister versagt hat.
§ 675w BGB → Nachweis der Authentifizierung
Der Zahlungsdienstleister muss bei Streitigkeiten über die Autorisierung eines Zahlungsvorgangs die Authentifizierung und ordnungsgemäße Aufzeichnung nachweisen.
§ 675x BGB → Erstattungsanspruch bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang
Der Zahler hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung belasteter Zahlungsbeträge und muss dies innerhalb von acht Wochen geltend machen.
§ 675y BGB → Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht
Der Zahler kann bei fehlerhaften oder nicht erfolgten Zahlungsvorgängen die unverzügliche Erstattung des Betrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen.
§ 675z BGB → Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
Die Haftung des Zahlungsdienstleisters für Schäden aus fehlerhaften Zahlungsaufträgen ist auf 12.500 Euro begrenzt, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 676 BGB → Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Der Zahlungsdienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht gestört wurde.
§ 676a BGB → Ausgleichsanspruch
Zahlungsdienstleister können Schadensersatz von anderen Dienstleistern verlangen, wenn deren Verantwortungsbereich die Haftung verursacht.
§ 676b BGB → Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge
Der Zahlungsdienstnutzer muss unverzüglich seinen Zahlungsdienstleister über nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungsvorgänge informieren, um Ansprüche zu wahren.
§ 676c BGB → Haftungsausschluss
Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie auf unvorhersehbaren Ereignissen oder gesetzlichen Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters beruhen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de