§ 1862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Aufsicht des Betreuungsgerichts über den Betreuer. Er enthält Anhörungs-, Eingriffs- und Zwangsmittel sowie landesrechtliche Öffnungsklauseln. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1862 (1) BGB → Umfang der Aufsicht
Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers und achtet bei Anordnungen, Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen auf den in § 1821 vorgegebenen Maßstab.
§ 1862 (2) BGB → Anhörung des Betreuten
Bei Anhaltspunkten für Pflichtverletzungen des Betreuers soll das Gericht den Betreuten persönlich anhören, sofern dies zur Aufklärung geeignet und erforderlich ist.
§ 1862 (3) BGB → Eingriffsbefugnisse und Zwangsgeld
Das Gericht kann Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch Gebote und Verbote begegnen und Zwangsgeld festsetzen, ausgenommen gegenüber Betreuungsbehörde und Betreuungsverein.
§ 1862 (4) BGB → Landesrechtliche Abweichungen
Landesrecht kann bestimmen, dass bestimmte aufsichtsrechtliche Vorschriften gegenüber der Betreuungsbehörde nicht gelten.
BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.
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