Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1448 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eröffnet dem Verwalter einen Aufhebungsantrag bei Überschuldungsgefahr.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn das Gesamtgut infolge von Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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