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privatrecht:aufhebung_oder_aenderung_von_betreuung_und_einwilligungsvorbehalt

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Aufhebung oder Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt

§ 1871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Aufhebung und Änderung von Betreuung und Einwilligungsvorbehalt. Er sichert die fortlaufende Anpassung an den tatsächlichen Unterstützungsbedarf. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1871 (1) BGB → Aufhebung und Einschränkung
Die Betreuung ist aufzuheben oder der Aufgabenkreis einzuschränken, sobald ihre Voraussetzungen ganz oder teilweise wegfallen.

§ 1871 (2) BGB → Antrag des Betreuten
Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten bestellt, ist die Betreuung auf dessen Antrag wieder aufzuheben oder einzuschränken, sofern ihre Aufrechterhaltung nicht weiterhin erforderlich ist.

§ 1871 (3) BGB → Erweiterung des Aufgabenkreises
Wird eine Erweiterung des Aufgabenkreises erforderlich, ist dieser zu erweitern, wobei die Vorschriften über die Betreuerbestellung entsprechend gelten.

§ 1871 (4) BGB → Einwilligungsvorbehalt
Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die Vorschriften über Aufhebung, Einschränkung und Erweiterung entsprechend.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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