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Aufhebung eines Rechts

§ 875 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die formellen Voraussetzungen, unter denen ein bestehendes Recht an einem Grundstück durch Aufgabe und Grundbuchlöschung aufgehoben werden kann. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 875 (1) BGB → Voraussetzungen der Aufhebung
Die Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück erfordert die Aufgabeerklärung des Berechtigten und die Löschung des Rechts im Grundbuch gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Begünstigten.

§ 875 (2) BGB → Bindung an Aufgabeerklärung
Vor der Löschung ist der Berechtigte nur gebunden, wenn er die Aufgabeerklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgegeben oder eine den Vorschriften entsprechende Löschungsbewilligung überlassen hat.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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