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Aufhebung der Ehe (BGB Buch 4, Abschnitt 1, Titel 3)

§§ 1313 bis 1318 regeln die Aufhebung der Ehe bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften. Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn sie unter Verstoß gegen Ehevorschriften (fehlende Ehefähigkeit, Eheverbote) oder unter unzulässigen Bedingungen (Irrtum, Täuschung, Drohung) geschlossen wurde. Die Vorschriften bestimmen die Ausschlussgründe für die Aufhebung, die Antragsberechtigung, die Antragsfristen sowie die rechtlichen Folgen der Aufhebung, die sich nach den Scheidungsvorschriften richten.

§ 1313 BGB → Aufhebung durch richterliche Entscheidung
Die Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, die mit Rechtskraft die Ehe auflöst.

§ 1314 BGB → Aufhebungsgründe
Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften oder unter bestimmten unzulässigen Bedingungen geschlossen wurde.

§ 1315 BGB → Ausschluss der Aufhebung
Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn der minderjährige oder geschäftsunfähige Ehegatte die Ehe nach bestimmten Umständen fortsetzt oder wenn die Ehegatten länger als drei Jahre zusammenleben.

§ 1316 BGB → Antragsberechtigung
Ehepartner, die zuständige Behörde und in bestimmten Fällen Dritte sind antragsberechtigt bei Verstößen gegen Ehevorschriften.

§ 1317 BGB → Antragsfrist
Der Antrag auf Anfechtung wegen Irrtums oder Täuschung muss innerhalb bestimmter Fristen nach Entdeckung der Umstände gestellt werden.

§ 1318 BGB → Folgen der Aufhebung
Die Folgen der Eheaufhebung richten sich nach den Vorschriften über die Scheidung, wobei besondere Umstände und Belange der Ehegatten berücksichtigt werden.

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.

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