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privatrecht:aufgebot_des_vormerkungsglaeubigers
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Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 887 Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

§ 887 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht den Ausschluss eines unbekannten Vormerkungsgläubigers im Aufgebotsverfahren nach den Regeln für Hypotheken.

§ 887 BGB

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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