Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 887 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht den Ausschluss eines unbekannten Vormerkungsgläubigers im Aufgebotsverfahren nach den Regeln für Hypotheken.
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.
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