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privatrecht:aufgabe_von_wohnraum_des_betreuten

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Aufgabe von Wohnraum des Betreuten

§ 1833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum. Er knüpft dessen Aufgabe an strenge materielle Voraussetzungen und gerichtliche Kontrolle. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1833 (1) BGB → Schutz des Wohnraums
Die Aufgabe vom Betreuten selbst genutzten Wohnraums ist nur unter Beachtung des Wunsch- und Willensprinzips zulässig, insbesondere bei nicht mehr finanzierbarem Wohnraum oder unzumutbarer häuslicher Versorgung.

§ 1833 (2) BGB → Anzeigepflicht bei Wohnraumaufgabe
Beabsichtigt der Betreuer die Aufgabe des selbst genutzten Wohnraums oder ist damit aus anderen Gründen zu rechnen, muss er dies mit Begründung und Sichtweise des Betreuten dem Gericht anzeigen.

§ 1833 (3) BGB → Genehmigungspflichtige Wohnraumgeschäfte
Für Kündigung, Aufhebung, Vermietung und grundstücksbezogene Verfügungen über vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum benötigt der Betreuer die Genehmigung des Gerichts.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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