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privatrecht:anzeigepflichten_bei_der_geld-_und_vermoegensverwaltung

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Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung

§ 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normiert Anzeigepflichten bei Geld- und Vermögensverwaltung. Er dient der laufenden gerichtlichen Kontrolle der Vermögenssituation. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1846 (1) BGB → Anzeige neuer Vermögenskonten
Der Betreuer muss dem Gericht unverzüglich die Eröffnung von Giro- und Anlagekonten, Depots, Hinterlegungen sowie die Nichtverwahrung bestimmter Wertpapiere anzeigen.

§ 1846 (2) BGB → Inhalt der Anzeige
Die Anzeige muss insbesondere Angaben zu Guthaben, Verzinsung, Art und Wert der Wertpapiere, Gründen für abweichende Verwahrung und zu Sperrvereinbarungen enthalten.

siehe auch

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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