§ 486 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt die Möglichkeit des Unternehmers, vom Verbraucher Zahlungen im Zusammenhang mit Teilzeit-Wohnrechten und Vermittlungsverträgen zu verlangen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor verfrühten oder ungerechtfertigten Zahlungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 486 (1) BGB → Zahlungsverbot vor Widerrufsfristende
Der Unternehmer darf vom Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen verlangen oder entgegennehmen.
§ 486 (2) BGB → Zahlungsverbot beim Vermittlungsvertrag
Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag dürfen Zahlungen des Verbrauchers erst gefordert oder angenommen werden, wenn der Unternehmer seine Vermittlungspflichten erfüllt hat oder das Vertragsverhältnis beendet ist.
BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.
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