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privatrecht:anzahlungsverbot

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Anzahlungsverbot

§ 486 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beschränkt die Möglichkeit des Unternehmers, vom Verbraucher Zahlungen im Zusammenhang mit Teilzeit-Wohnrechten und Vermittlungsverträgen zu verlangen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor verfrühten oder ungerechtfertigten Zahlungen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 486 (1) BGB → Zahlungsverbot vor Widerrufsfristende
Der Unternehmer darf vom Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist keine Zahlungen verlangen oder entgegennehmen.

§ 486 (2) BGB → Zahlungsverbot beim Vermittlungsvertrag
Im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvertrag dürfen Zahlungen des Verbrauchers erst gefordert oder angenommen werden, wenn der Unternehmer seine Vermittlungspflichten erfüllt hat oder das Vertragsverhältnis beendet ist.

siehe auch

BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.

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