Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327 (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, indem er deren Merkmale und die Art der bereitgestellten Daten sowie die Interaktionen mit diesen beschreibt.
Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden. Digitale Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die dem Verbraucher 1.die Erstellung, die Verarbeitung oder die Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder2.die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen.
§ 327 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels regeln Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie deren Ausnahmen.
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