Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327 (4) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendung der Vorschriften dieses Untertitels auf Verbraucherverträge, die digitale Produkte betreffen, die gemäß den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt wurden.
Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
§ 327 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels regeln Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie deren Ausnahmen.
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