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Anwendungsbereich digitale Produkte

§ 327 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Anwendbarkeit der Vorschriften dieses Untertitels auf Verbraucherverträge, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder Dienstleistungen gegen Zahlung eines Preises betreffen.

§ 327 (1) BGB

Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts.

siehe auch

§ 327 BGB → Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Untertitels regeln Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie deren Ausnahmen.

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