§ 327 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Anwendungsbereich der Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen sowie deren Ausnahmen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 327 (1) BGB → Anwendungsbereich digitale Produkte
Regelt die Anwendbarkeit der Vorschriften auf Verbraucherverträge über digitale Produkte gegen Preiszahlung.
§ 327 (2) BGB → Definition digitale Inhalte und Dienstleistungen
Digitale Inhalte sind in digitaler Form erstellte Daten, digitale Dienstleistungen ermöglichen deren Verarbeitung und Nutzung.
§ 327 (3) BGB → Anwendungsbereich personenbezogene Daten
Gilt für Verbraucherverträge über digitale Produkte, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten bereitstellt.
§ 327 (4) BGB → Anwendungsbereich kundenspezifische digitale Produkte
Gilt für Verbraucherverträge über digitale Produkte, die nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt werden.
§ 327 (5) BGB → Anwendungsbereich körperliche Datenträger
Gilt für Verbraucherverträge über körperliche Datenträger, die ausschließlich digitale Inhalte tragen.
§ 327 (6) BGB → Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Die Vorschriften sind nicht auf bestimmte Verträge, wie Dienstleistungen oder Telekommunikation, anwendbar.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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