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privatrecht:anwendungsbereich_digitale_produkte_unternehmer

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Anwendungsbereich

§ 327t des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Anwendungsbereich der Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmern über digitale Produkte, die ergänzend zu Verbraucherverträgen gelten.

§ 327t BGB

Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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