§ 327t des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Anwendungsbereich der Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmern über digitale Produkte, die ergänzend zu Verbraucherverträgen gelten.
Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a vom Anwendungsbereich des Untertitels 1 erfassten Verbraucherverträge dienen, sind ergänzend die Vorschriften dieses Untertitels anzuwenden.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).
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