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privatrecht:anwendungsbereich

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Anwendungsbereich

§ 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle und enthält Sonderregelungen für verschiedene Vertragstypen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 310 (1) BGB → Anwendungsbereich bei Unternehmerverträgen
Regelt eingeschränkte Anwendung der AGB-Vorschriften bei Verträgen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

§ 310 (1a) BGB → Anwendungsbereich bei Finanzdienstleistungen
Regelt Ausnahmen für bestimmte Finanzdienstleistungsverträge zwischen Unternehmern.

§ 310 (2) BGB → Anwendungsbereich bei Versorgungsunternehmen
Regelt Ausnahmen für Versorgungsverträge mit Sonderabnehmern.

§ 310 (3) BGB → Anwendungsbereich bei Verbraucherverträgen
Regelt besondere Maßgaben für Verbraucherverträge.

§ 310 (4) BGB → Anwendungsbereich bei Arbeitsverträgen
Regelt Ausnahmen für Arbeitsverträge sowie erb- und familienrechtliche Verträge.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 2 → Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Regelt die Einbeziehung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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